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StudPrO 2003

Satzung der Universität Tübingen über die Orientierungsprüfung, die Zwischenprüfung, die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Universitätsprüfung für den Studiengang Rechtswissenschaft

vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 12. Mai 2009

 

Aufgrund von §§ 51 Abs. 1 S. 2, 53 Abs. 1 S. 3 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) in Verbindung mit §§ 4 S. 4, 26 Abs. 2 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391) hat der Senat der Universität Tübingen am 10. Juli 2003 die folgende Satzung beschlossen. Die Änderungssatzungen wurden vom Senat am 17. Februar 2005, 27. Juli 2006, 19. Juli 2007, 17. Juli 2008 und 119. März 2009 aufgrund von §§ 19 Abs. 1 Ziff. 9 und 34 Abs. 1 LHG beschlossen. Die dritte Änderungssatzung wurde vom Rektor im Wege der Eilentscheidung am 29. Januar 2007 beschlossen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat sein Einvernehmen mit Schreiben vom 10. Oktober 2003, 10. März 2005, 16. August 2006, 23. Januar 2007, 6. August 2007,  31. Juli 2008 und  3. April 2009 erteilt.

 

1. ABSCHNITT

 

Orientierungs- und Zwischenprüfung/Studienbegleitende Leistungskontrollen

 

§ 1 Zweck der Prüfung, Zuständigkeit

 

(1) Wer zum Rechtsstudium zugelassen ist, hat sich einer Orientierungsprüfung und einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Die Orientierungsprüfung soll den Studierenden dazu dienen, ihre Studienwahlentscheidung möglichst frühzeitig zu überprüfen. Die Zwischenprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Studierende die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Weiterstudium erfüllt. Teile der Orientierungsprüfung sind nach Maßgabe dieser Satzung auf die Zwischenprüfung anzurechnen.

 

(2) Die Entscheidungen nach diesem Abschnitt trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Dekan.

 

§ 2 Orientierungsprüfung

 

(1) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erbracht.

 

(2) Gegenstand der Orientierungsprüfung ist eine der Prüfungsleistungen nach § 4 Abs. 2 (Übungen für Anfänger) sowie eine Leistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO (Grundlagenschein). Der Leistungsnachweis nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO kann durch eine weitere Leistung nach § 4 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung in einem anderen Fach als die Leistung nach Satz 1 ersetzt werden.

 

(3) Die Prüfungsleistungen können einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Sind die Prüfungsleistungen nach Abs. 2 nicht bis zum Ende des 3. Semesters erbracht, verliert der Studierende den Prüfungsanspruch. Es erlischt die Zulassung zum Studiengang, § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, der Studierende ist von Amts wegen zu exmatrikulieren, § 62 Abs. 2 Ziff. 2 LHG. Bei der Berechnung der Frist zählen Semester, in denen der Studierende beurlaubt war, nicht mit. Die Frist nach Satz 1 wird auf schriftlichen Antrag vom Dekan verlängert, wenn der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 

Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 LHG.

 

(4) Der Studierende erhält auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das Bestehen der Orientierungsprüfung.

 

§ 3 Zwischenprüfung: Prüfungsablauf, Täuschung

 

(1) Die Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung werden studienbegleitend im Rahmen der Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht erbracht.

 

(2) In jeder Übung werden zwei Aufsichtsarbeiten unter Prüfungsbedingungen angeboten. Zu den Aufsichtsarbeiten darf nur zugelassen werden, wer als Teilnehmer in eine zu Vorlesungsbeginn befristet ausgelegte Liste eingeschrieben ist und in einem vorangegangenen Semester an einer Fallbesprechung im Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht regelmäßig teilgenommen hat. Zur Kontrolle ist der Studierendenausweis vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit soll 120 Minuten betragen. Die Verantwortung für die Aufsicht während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten trägt die Fakultät.

 

(3) Die Verantwortung für die Auswahl und Bewertung der Aufsichtsarbeiten trägt ein Professor oder ein Privatdozent als Übungsleiter. Sie kann auch einem Richter oder Staatsanwalt im Hochschuldienst oder einem Lehrbeauftragten mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden.

 

(4) Die Durchführung der Übungen für Anfänger obliegt dem Übungsleiter. Die Prüfungsleistungen sollen mit dem Namen und der Matrikelnummer gekennzeichnet und unterschrieben werden. Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Hausarbeiten sind darüber hinaus mit der Versicherung zu versehen, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurden.

 

(5) Unternimmt es der Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Arbeit nicht bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Studierende vom Übungsleiter von der gesamten Übung ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Prüfungsleistungen

 

(1) Die Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung sind erbracht, wenn der Studierende an je einer Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht erfolgreich teilgenommen hat.

 

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung setzt voraus, dass der Studierende je eine mindestens mit ausreichend bewertete Aufsichtsarbeit und eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit innerhalb eines Semesters (einschließlich der davor liegenden Semesterferien) erbringt.

 

(3) Für die Bewertung gilt § 15 JAPrO entsprechend.

 

§ 5 Prüfungsfrist, Wiederholung der Prüfung

 

(1) Alle Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende des dritten Fachsemesters erbracht werden. Eine nicht bestandene Übung kann nur einmal wiederholt werden.

(2) Ist eine Übung endgültig nicht bestanden oder sind die Prüfungsleistungen bis zum Ablauf des fünften Semesters nicht vollständig erbracht, so verliert der Studierende den Prüfungsanspruch. Es erlischt die Zulassung zum Studiengang, § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, der Studierende ist von Amts wegen zu exmatrikulieren, § 62 Abs. 2 Ziff. 2 LHG. Bei der Berechnung der Frist zählen Semester, in denen der Studierende beurlaubt war, nicht mit.

(3) Die Frist nach Abs. 2 Satz 1 wird vom Dekan auf Antrag verlängert, wenn der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 LHG.

§ 6 Prüfungsbescheinigungen, Zwischenprüfungszeugnis

 

(1) Über Prüfungsleistungen und über vergebliche Versuche erhält der Studierende eine Prüfungsbescheinigung des verantwortlichen Übungsleiters (§ 3 Abs. 3). Wird die Prüfungsbescheinigung in Form des Übungsscheines erteilt, sind die unter Prüfungsbedingungen geschriebenen Arbeiten und Hausarbeiten sowie deren Bewertung gesondert auszuweisen.

 

(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung wird vom Dekan aufgrund der nachgewiesenen Prüfungsleistungen bescheinigt (Zwischenprüfungszeugnis).

 

§ 7 Rücknahme, Versagung

 

(1) Das Zwischenprüfungszeugnis und die Prüfungsbescheinigungen können zurückgenommen werden, wenn das Zeugnis selbst, eine für die Zwischenprüfung notwendige Prüfungsbescheinigung oder eine gewährte Fristenverlängerung durch Täuschung erlangt worden ist oder wenn sich bei einer Prüfungsleistung eine der Verfehlungen nach § 3 Abs. 5 S. 1 nachträglich herausstellt. Im letzteren Fall kann dem Studierenden die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb bestimmter Frist gestattet werden, wenn die Pflichtverletzung nicht mehr als eine Prüfungsleistung betrifft und der Studierende zur Zeit ihrer Begehung noch eine Wiederholungsmöglichkeit gehabt hat.

 

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Studierende zur Ersten juristischen Prüfung zugelassen ist oder wenn seit Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses oder der Prüfungsbescheinigung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

 

(3) Zwischenprüfungszeugnis, Fristverlängerung und Prüfungsbescheinigung sind zu versagen, wenn vor der jeweiligen Entscheidung Tatsachen bekannt werden, die nach Abs. 1 Satz 1 eine Rücknahme der Prüfungsentscheidung rechtfertigen würden.

 

(4) Über die Rücknahme und die Versagung entscheidet der Dekan. Für die Versagung von Prüfungsbescheinigungen ist der Verantwortliche nach § 3 Abs. 3 zuständig.

 

§ 8 Anerkennung anderer Leistungen

 

(1) Zwischenprüfungszeugnisse und Prüfungsbescheinigungen (§ 6) einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes werden anerkannt.

 

(2) Studierende, die nach dem fünften Fachsemester von einer anderen Universität an die Universität Tübingen wechseln, müssen den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung, oder, falls an der bisher besuchten Universität keine Zwischenprüfung durchgeführt wird, den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Anfänger oder Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht erbringen, um das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Tübingen fortzusetzen. Studierende, die vor dem fünften Fachsemester von einer anderen Universität an die Universität Tübingen wechseln, müssen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters die Zwischenprüfung absolvieren. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht werden als Teil der Zwischenprüfung anerkannt.

(3) Wer den Prüfungsanspruch bereits an der Juristischen Fakultät einer anderen Universität verloren hat, kann die Zwischenprüfung nicht mehr nachholen.

 

(4) Das Zeugnis über ein abgeschlossenes Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes wird als Zwischenprüfungszeugnis (§ 6 Abs. 2) anerkannt.

 

(5) Prüfungsleistungen, die der Studierende in Studienzeiten erbracht hat, die gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO trotz Beurlaubung nicht als Unterbrechung des Studiums gelten, werden angerechnet, wenn die Anrechnung dieser Studienzeiten durch das Landesjustizprüfungsamt nachgewiesen wird und die Leistungen den in § 4 genannten Leistungen gleichwertig sind.

 

(6) Studienzeiten in anderen Studiengängen werden auf Antrag im Umfang von bis zu drei Semestern angerechnet, wenn der Studierende hierdurch im Hinblick auf das rechtswissenschaftliche Studium gefördert wurde.

 

 

2. ABSCHNITT

 

Übungen für Fortgeschrittene, Anerkennung auswärtiger Leistungsnachweise

 

§ 9 Zulassung

 

Zu den Übungen im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht für Fortgeschrittene darf nur zugelassen werden, wer die entsprechende Übung für Anfänger in einem vor-angegangenen Semester mit Erfolg absolviert hat.

 

§ 10 Übungsleistungen und Übungsablauf

 

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene setzt voraus, dass der Studierende je eine mindestens mit ausreichend bewertete Aufsichtsarbeit und eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit innerhalb eines Semesters (einschließlich der davor liegenden Semesterferien) erbringt. Die erforderlichen Prüfungsleistungen können auch in zwei zeitlich aufeinander folgenden Semestern (einschließlich der davor liegenden Semesterferien) an der Universität Tübingen erbracht werden.

 

(2) In jeder Übung werden zwei Aufsichtsarbeiten und zwei Hausarbeiten angeboten. Eine der beiden Hausarbeiten soll als Ferienhausarbeit in den vorgehenden Semesterferien gestellt werden. Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten sind zu benoten. Für die Notenstufen und Punktzahlen gilt § 15 JAPrO entsprechend.

 

(3) Im übrigen gelten § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 entsprechend.

 

§ 11 Prüfungszeugnis

 

Über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene sowie über Teilleistungen erhält der Studierende eine Prüfungsbescheinigung des verantwortlichen Übungsleiters. In der Prüfungsbescheinigung sind Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten sowie deren Bewertung gesondert auszuweisen.

 

§ 12 Rücknahme, Versagung

 

Im Hinblick auf Rücknahme und Versagung der Prüfungsbescheinigung gilt § 7 entsprechend.

 

§ 13 Anerkennung an anderen Universitäten erbrachter Studienleistungen

 

(1) Bescheinigungen anderer deutscher Universitäten über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dies gilt nicht für Teilleistungen.

 

(2) Ein an einer ausländischen Universität erworbener gleichwertiger Leistungsnachweis kann nach § 9 Abs. 5 S. 2 JAPrO als Ersatz für einen zulassungsrelevanten inländischen Leistungsnachweis (Übungen für Fortgeschrittene, Seminar- oder Grundlagenschein nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 JAPrO) anerkannt werden, wenn - der Studierende an der Universität, an der der Leistungsnachweis erworben wurde, immatrikuliert und während dieser Zeit zum Zwecke des Auslandsstudiums von seiner Heimatuniversität beurlaubt war - und der Leistungsnachweis in einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung im ausländischen oder deutschem Recht durch Ablegung einer Prüfung erworben wurde. Es muss eine Klausur oder eine Hausarbeit gefertigt oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet worden sein.

 

Die Anerkennung des Leistungsnachweises ist schriftlich beim Dekan zu beantragen. Dem Antrag ist der Leistungsnachweis, die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Universität und der Beurlaubungsbescheid oder das Studienbuch/Datenkontrollblatt der Heimatuniversität im Original oder beglaubigter Kopie beizufügen. Zur Gleichwertigkeit einer Übung für Fortgeschrittene müssen mindestens zwei mindestens mit ausreichend bewertete schriftliche Prüfungsleistungen erbracht worden sein.

 

(3) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen, § 9 Abs. 2 Nr. 4 JAPrO, kann durch die Teilnahme an einer gleichwertigen Lehrveranstaltung an einer Fakultät der Universität, an der der Studierende eingeschrieben ist, ersetzt werden. Die Anerkennung ist schriftlich beim Dekan zu beantragen. Dem Antrag ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen.

 

 

3. ABSCHNITT

 

Das Universitätsstudium im Schwerpunktbereich

 

§ 14 Schwerpunktbereiche

 

Gegenstand des Universitätsstudiums bilden die folgenden Schwerpunktbereiche und Schwerpunktteilbereiche:

 

1. Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

    a) Unternehmensrecht
    oder b) Wirtschaftsrecht

 

2. Rechtspflege in Zivilsachen

 

3. Fundamente Europäischer Rechtsordnungen

    a) Das Privatrecht in seiner historischen Entwicklung
    oder b) Neuere Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte
    oder c) Kirchenrecht und staatliches Religionsrecht

 

4. Internationales und europäisches Recht, Internationales Wirtschaftsrecht

    a) Internationales Wirtschaftsrecht
    oder b) Internationales Privatrecht, Privatrechtsvergleichung
    oder c) Internationales öffentliches Recht

 

5. Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

 

6. Steuern und Finanzierung

 

7. Rechtspflege in Strafsachen

 

§ 15 Aufnahme des Schwerpunktstudiums, Anzeigeobliegenheit

 

(1) Die Aufnahme des Schwerpunktstudiums setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.

 

(2) Der Studierende zeigt dem Universitätsprüfungsamt (§ 18) die Wahl seines Schwerpunktbereiches an. Bis zu dem in § 21 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ist er an seine Wahl nicht gebunden, sondern kann jederzeit in einen anderen Schwerpunktbereich wechseln. Auch dieser Wechsel ist dem Prüfungsamt anzuzeigen.

 

§ 16 Durchführung des Schwerpunktstudiums

 

(1) Das Studium im Schwerpunktbereich oder Schwerpunktteilbereich umfasst mindestens 16 Semesterwochenstunden.

 

(2) Für jeden Schwerpunktbereich bestimmt der für das Schwerpunktstudium zuständige Studiendekan einen Sprecher, der das Angebot an Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen innerhalb des Schwerpunktbereichs für jedes Semester koordiniert.

 

(3) Die Fakultät regelt die für die jeweiligen Schwerpunktbereiche und Schwerpunktteilbereiche anzubietenden Lehrveranstaltungen in einem Studienplan.

 

(4) An anderen Universitäten gehörte Lehrveranstaltungen werden auf Antrag auf das Studium im Schwerpunktbereich angerechnet.

 

 

4. ABSCHNITT

 

Die Universitätsprüfung

 

§ 17 Prüfung im Schwerpunktbereich

 

Das Studium im Schwerpunktbereich wird mit einer Universitätsprüfung abgeschlossen.

 

§ 18 Zuständigkeiten, Universitätsprüfungsamt, Prüfungsausschuss

 

(1) Die Universität richtet für die Durchführung von Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich ein Prüfungsamt ein. Sie stellt die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung des Prüfungsamts sicher. Vorsitzender des Universitätsprüfungsamts ist der für das Schwerpunktstudium zuständige Studiendekan. Dem Universitätsprüfungsamt gehören des weiteren die Sprecher der Schwerpunktbereiche, Dekan, Prodekan und der für das staatliche Pflichtfachstudium zuständige Studiendekan an. Das Gremium wählt einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(2) Prüfer im Schwerpunktbereich sind alle hauptamtlichen Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten der Fakultät sowie sonstige Professoren der Universität, soweit sie an der Fakultät im Schwerpunktbereich unterrichten. Lehrbeauftragte können vom Universitätsprüfungsamt mit Zustimmung des Fakultätsrats zum Prüfer bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen und sie im Schwerpunktbereich unterrichten.

 

§ 19 Prüfungsfächer

 

Gegenstand der Prüfung in den Schwerpunktbereichen und Schwerpunktteilbereichen (§ 14) können sein:

 

1. Für das Unternehmens- und Wirtschaftsrecht:

 

    a) Schwerpunktteilbereich Unternehmensrecht: Personengesellschafts- und Kapitalgesellschaftsrecht; Kapitalmarktrecht; Konzernrecht; Umwandlungsrecht; Individuelles und Kollektives Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Wirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft.

     

    b) Schwerpunktteilbereich Wirtschaftsrecht: Deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht; Wirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; Kapitalmarktrecht; Recht der Telekommunikation; Außenwirtschaftsrecht und WTO (im Überblick).

 

2. Für die Rechtspflege in Zivilsachen:

    Aufgaben und Rechtsstellung der Rechtspflegeorgane (insbesondere des Richters, des Rechtsanwalts, des Notars, des Rechtspflegers und des Gerichtsvollziehers; jeweils nur Grundzüge);

    Grundzüge des Gerichtsverfassungsrechts;   

    Zivilprozessrecht:
    - grundsätzlich umfassend, jedoch ohne die Bücher 6 und 9 der ZPO;
    - lediglich in Grundzügen: Rechtsmittel (Buch 3 der ZPO), ZVG und AnfG (als Ergänzungen zu Buch 8 der ZPO), Voraussetzungen und Wirkungen von Schiedsvereinbarungen, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch staatliche Organe (§§ 1025 bis 1033 und §§ 1060 bis 1066 ZPO);

Internationales Zivilverfahrensrecht;

Freiwillige Gerichtsbarkeit und angrenzende Familiensachen:

- allgemeine Verfahrensgrundsätze einschließlich Rechtsmittel und Auslandsberührung;
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen;
- Grundzüge des Verfahrens in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsangelegenheiten;
 
Übergangsregelung:
Jeder Prüfungsteilnehmer ist berechtigt, bereits seinen vor dem Außerkrafttreten des FGG zu erbringenden Prüfungsleistungen anstelle des FGG die Bestimmungen des am 1.9.2009 in Kraft tretenden FGG-Reformgesetzes – insbesondere des FamFG – zugrunde zu legen. Prüfungsteilnehmer, die von diesem Wahlrecht nicht spätestens unmittelbar vor Erbringung ihrer jeweiligen Prüfungsleistung Gebrauch machen, werden bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes nach bisherigem Recht – insbesondere nach dem FGG - geprüft.

 

Insolvenzrecht einschließlich der Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts.

 

3. Für die Fundamente Europäischer Rechtsordnungen:

 

    a) Schwerpunktteilbereich Das Privatrecht in seiner historischen Entwicklung: Römische Rechtsgeschichte; Römisches Privatrecht; Privatrechtsgeschichte der Neuzeit.

     

    b) Schwerpunktteilbereich Neuere Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte: Verfassungsgeschichte der Neuzeit; Strafrechtsgeschichte; Privatrechtsgeschichte der Neuzeit.

     

    c) Schwerpunktteilbereich Kirchenrecht und staatliches Religionsrecht: Religionsverfassungsrecht; Kirchenrecht; Verfassungsgeschichte der Neuzeit.

    Hinzutreten jeweils die übrigen für das Schwerpunktstudium nach Maßgabe des Studienplans vom Studierenden gewählten Fächer (einschließlich des Pflichtprogramms mindestens 16 Semesterwochenstunden) aus den Bereichen:

    Rechtsphilosophie; Rechtsvergleichung; Europäisches Privatrecht; Juristische Methodenlehre.

4. Für Internationales und europäisches Recht, internationales Wirtschaftsrecht:

 

    a) Schwerpunktteilbereich Internationales Wirtschaftsrecht: die Bereiche Außenwirtschaftsrecht und WTO, Wirtschaftsrecht aus der Sicht des internationalen Privat- und Einheitsrechts, Internationales Kapitalmarktrecht, Internationales Steuerrecht.

    b) Schwerpunktteilbereich Internationales Privatrecht, Privatrechtsvergleichung: die mit diesen Fächern bezeichneten Bereiche.

    c) Schwerpunktteilbereich Internationales öffentliches Recht: die Bereiche Völkerrecht, Internationale Organisationen, Europarecht.

    Hinzu treten die übrigen jeweils für das Schwerpunktstudium nach Maßgabe des Studienplans vom Studierenden gewählten Fächer (einschließlich des Pflichtprogramms mindestens 16 Semesterwochenstunden) aus den Bereichen:
    Grundgesetz und Völkerrecht; Öffentlich-rechtliche Rechtsvergleichung; Internationales Verwaltungsrecht; Internationales Strafprozessrecht; Internationale Beziehungen; Internationales Zivilverfahrensrecht und vergleichendes Prozessrecht in Europa; Schiedsgerichtsbarkeit oder aus den Bereichen der nicht gewählten Teilschwerpunkte nach vorstehend a) - c).

5. Für Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt:

 

    Wirtschaftsrecht: Gewerberecht, staatliches Auftragswesen, Subventionsrecht, öffentliches Wettbewerbsrecht, kommunales Wirtschaftsrecht.

     

    Planungs- und Infrastrukturrecht: Raumordnung, Bauleitplanung, ausgewählte Fachplanungen, Telekommunikationsrecht.

     

    Umweltrecht: Allgemeine Lehren, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Bodenrecht, Wasserrecht.

 

6. Für Steuern und Finanzierung:

 

    Steuerrecht:

     

    Steuerrecht I (Einführung in das Steuerrecht, Struktur der Steuernormen, Steuertechnik, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

    Steuerrecht II (Körperschaftsteuer und Gewinnermittlung)
     
    Steuerrecht III (Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung)
     
    Steuerrecht IV (Umsatzsteuer, Grundsätze des Steuerrechts)
     
    Steuerrecht V (Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Bezügen zum Zivilrecht)
     
    Steuerrecht VI (Gewerbesteuer und Bewertung) 

     

    Gesellschaftsrecht:
    Personengesellschaftsrecht, Grundzüge des GmbH- und Aktienrechts, Kapitalgesellschaften, Unternehmensfinanzierung.

     

    Bilanzrecht: Steuer- und Handelsbilanzrecht.

     

    Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht:
    Finanz- und Kapitalmärkte, Institutionen des Kapitalmarktes, Finanzierungsinstrumente und ihre Besteuerung, Kapitalmarktaufsicht, Wertpapierhandelsrecht und Vermögensverwaltung.

 

7. Für die Rechtspflege in Strafsachen:

 

    Strafrechtliche Sondergebiete: Wirtschafts-, Umwelt-, Jugendstrafrecht, Europäisierung und Internationalisierung des Strafrechts.

     

    Rechtsfolgen der Straftat (einschließlich Wiedergutmachung und Mediation). 

     

    Ordnungswidrigkeitenrecht.

     

    Strafverfahren einschließlich Strafvollstreckung und Strafvollzug.

     

    Kriminologie.

 

§ 20 Prüfungsleistungen

 

(1) Die Universitätsprüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich: einer studienbegleitenden schriftlichen häuslichen Arbeit sowie einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung als Abschlussprüfung. Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich an anderen Rechtsfakultäten werden nicht anerkannt.

(2) Studierende, die beurlaubt sind, dürfen die häusliche Arbeit nach § 21 während der Dauer der Beurlaubung wegen Auslandsaufenthalts anfertigen. Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, während der Dauer der Beurlaubung die Abschlussprüfung nach § 22 abzulegen.

 

§ 21 Die häusliche Arbeit

 

(1) Die schriftliche häusliche Arbeit von sechswöchiger Bearbeitungszeit kann schon während des Schwerpunktstudiums vorgelegt werden. Nach Wahl des Prüfers kann sie sowohl als schriftliches Seminarreferat als auch als Hausaufgabe (Falllösung oder wissenschaftliches Thema) für einen wie für eine Mehrzahl von Kandidaten ausgegeben werden. Die schriftliche Arbeit muss Fragen aus den Rechtsgebieten des vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereichs nach § 19 zum Gegenstand haben. Der Umfang der Arbeit darf einschließlich Satz- und Leerzeichen 80.000 Zeichen Text mit Fußnoten nicht übersteigen; Gliederungen, Verzeichnisse und Ähnliches werden nicht mitgezählt. Wird die Zeichenzahlbeschränkung überschritten, so erteilt das Prüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). Die häusliche Arbeit ist in schriftlicher Form und als Datei abzugeben.

 

(2) Der Kandidat beantragt schriftlich gegenüber dem Aufgabensteller die Zuteilung der häuslichen Arbeit als Prüfungsleistung. Mit der Zuteilung der häuslichen Arbeit ist der Kandidat unwiderruflich an die Wahl seines Schwerpunktbereichs gebunden. Der Wechsel in einen anderen Schwerpunktbereich ist nicht mehr möglich. Der Kandidat zeigt die endgültige Wahl seines Schwerpunktbereichs und die Annahme der schriftlichen häuslichen Arbeit als Prüfungsleistung unter Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses dem Universitätsprüfungsamt verbunden mit der Erklärung, ob an anderen Rechtsfakultäten bereits eine häusliche Arbeiten verfasst wurde, an.

 

(3) Die schriftliche häusliche Arbeit wird von zwei Prüfern jeweils mit einer Note und einer Punktzahl persönlich bewertet. § 15 JAPrO gilt entsprechend. Dem zweiten Prüfer wird die Benotung durch den ersten Prüfer mitgeteilt. Erstprüfer ist, wer die schriftliche häusliche Arbeit dem Kandidaten stellt. Den Zweitprüfer bestimmt der Vorsitzende des Universitätsprüfungsamts. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, so gilt § 14 Abs. 2 JAPrO mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorsitzende des Universitätsprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischen liegenden Punktzahl festsetzt.

 

(4) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Universitätsprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). Wird die Arbeit nicht bestanden, d.h. nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertetet, so kann sie einmal wiederholt werden; hierbei werden an anderen Rechtsfakultäten nicht bestandene Arbeiten berücksichtigt. Wird sie erneut nicht bestanden, zählt die bessere Note.

 

§ 22 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung. Sie wird in jedem Semester angeboten. Zur Aufsichtsarbeit kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung bestanden, die häusliche Arbeit als Prüfungsleistung sowie den Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium im Schwerpunktbereich oder Schwerpunktteilbereich erbracht hat.

(2) Die Zulassung ist vom Kandidaten beim Universitätsprüfungsamt zu beantragen. In dem Antrag ist zu versichern, dass bisher bei keinem Prüfungsamt um die Zulassung zur Universitätsprüfung nachgesucht wurde, oder zu erklären, wann und wo dies geschehen ist. Antragsfrist ist für die Prüfung im Wintersemester der 30. Juni des jeweiligen Jahres, für die Prüfung im Sommersemester der 15. Dezember des Vorjahres.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Studienbuch und Belegblätter der Universitäten zum Nachweis der in § 16 Abs. 1 genannten Voraussetzungen;
2. der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung im Original oder in beglaubigter Kopie;
3. das Zeugnis über die häusliche Arbeit im Original oder in beglaubigter Kopie;
4. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf;
5. soweit aufgrund des Landesgebührengesetzes und der Gebührenverordnung eines Prüfungsgebühr als Vorschuss zu entrichten ist: ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr.

(4) Über die Zulassung entscheidet das Universitätsprüfungsamt. § 11 Abs. 2 JAPrO gilt entsprechend.

 

§ 23 Die Aufsichtsarbeit

 

(1) Die Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden zu fertigen.

 

(2) Die Aufgaben werden vom Universitätsprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der Sprecher der Schwerpunktbereiche oder einzelner Prüfer einholen kann. Im übrigen gilt § 13 JAPrO entsprechend. Die Aufsichtsarbeit erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer (§ 19) des Schwerpunktbereichs oder Schwerpunktteilbereichs.

 

(3) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern, die vom Vorsitzenden des Universitätsamtes bestellt werden, jeweils mit einer Note und Punktzahl persönlich bewertet. § 15 JAPrO gilt entsprechend. Dem Zweitprüfer wird die Benotung durch den Erstprüfer mitgeteilt. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, gilt § 21 Abs. 3 S. 6 entsprechend.

 

(4) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Universitätsprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte).

 

§ 24 Die mündliche Prüfung

 

(1) Wer in der häuslicher Arbeit und der Aufsichtsarbeit keine bessere Note als mangelhaft erzielt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die Universitätsprüfung nicht bestanden.

 

(2) Die mündliche Prüfung beendet das Universitätsstudium. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen wird vorher mitgeteilt.

 

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer (§ 19) des Schwerpunktbereichs oder Schwerpunktteilbereichs.

 

(4) Der Prüfungsausschuss, der die Prüfung abnimmt, wird vom Universitätsprüfungsamt bestimmt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Prüfer. Mindestens ein Prüfer muss hauptamtlicher Professor des Rechts an der Universität sein. Während der Prüfung müssen beide Prüfer anwesend sein.

 

(5) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Kandidaten etwa 15 Minuten entfallen. Es sollen nicht mehr als vier Kandidaten gemeinsam geprüft werden.

 

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Leistung der Kandidaten mit einer Note und einer Punktzahl nach § 15 JAPrO. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so gibt das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 25 Endnote

 

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Universitätsprüfung und setzt deren Endnote nebst Punktwert fest.

 

(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der häuslichen Arbeit, der Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung.

 

(3) Alle drei Einzelleistungen werden gleich gewichtet, das heißt je zu einem Drittel. Die Endpunktzahl errechnet sich mittels Addition der drei erzielten Einzelpunktzahlen und Teilung der Summe durch drei. Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). Im übrigen, namentlich im Hinblick auf die Endpunktzahl, gelten § 19 Abs. 2 und Abs. 3 JAPrO entsprechend. Für Prüfungsleistungen, die nicht innerhalb der in § 33 Abs. 1 JAPrO genannten Fristen erbracht wurden, wird die Note ungenügend (0 Punkte) erteilt.

 

(4) Die Universitätsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht wurde.

 

(5) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet.

 

(6) Hat der Studierende die Universitätsprüfung nicht bestanden, so kann er die Abschlussprüfung einmal wiederholen.

 

§ 26 Niederschrift

 

Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 20 JAPrO gilt entsprechend.

 

§ 27 Rücktritt; Wiederholung; Täuschung

 

Für den Rücktritt von der Universitätsprüfung insgesamt wie von einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 12 JAPrO nach Maßgabe der §§ 30, 33 Abs. 2 S. 2 JAPrO entsprechend.Für Täuschungshandlungen bei der häuslichen Arbeit, der Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung gilt § 24 JAPrO entsprechend. 

 

Zuständig für die Entscheidung nach § 24 Abs. 1 JAPrO ist der für das Schwerpunktstudium zuständige Studiendekan, § 18 Abs. 1 S. 2 StudPrO.

 

 

5. ABSCHNITT

 

Schlussbestimmungen

 

§ 28 Zeugnis über die Universitätsprüfung

 

Über das Bestehen der Universitätsprüfung erteilt das Universitätsprüfungsamt dem Kandidaten ein Zeugnis. Es enthält den Schwerpunktbereich, die Einzelnoten in den drei Prüfungsleistungen und die Gesamtnote, jeweils nebst Punktwerten. Das Zeugnis erhält das Datum der mündlichen Prüfung.

 

§ 29 Diplomgrad

 

(1) Nach in Tübingen bestandener Erster juristischer Prüfung/Erster juristischer Staatsprüfung wird dem Studierenden auf seinen Antrag der Diplomgrad "Diplomjurist" bzw. "Diplomjuristin" verliehen. Das Bestehen der Prüfung ist vom Studierenden nachzuweisen.

 

(2) Die Erteilung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3) Für die Erteilung des Diploms wird eine Bearbeitungsgebühr von € 10,- erhoben.

 

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten

 

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Universitätsprüfung wird dem Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

§ 31 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

 

(1) Diese Prüfungsordnung tritt zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Tübingen über die Durchführung studienbegleitender Leistungskontrollen für den Studiengang Rechtswissenschaft (Zwischenprüfungsordnung) vom 10. Februar 1989 in der Fassung der Änderung vom 7. August 2000 außer Kraft.

 

(2) Abschnitte 4 und 5 dieser Prüfungsordnung gelten nicht für Studierende, für die gemäß § 62 Abs. 1 JAPrO 2002 die Vorschriften zur Ersten juristischen Staatsprüfung der JAPrO 1993 Anwendung finden. § 29 und § 31 Abs. 3 bleiben unberührt. 

Für Studierende, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2006 aufgenommen haben, gilt § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfungsleistungen zur Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Semesters erbracht werden müssen. § 5 Abs.1 S. 2 findet keine Anwendung. § 5 Abs. 2 S. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Zwischenprüfungsleistungen bis zum sechsten Semester einmal wiederholt werden können.

 

(3) Die Verleihung des Diplomgrades nach § 29 setzt das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung in Tübingen nach dem 26.1.1976 voraus.