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Ausländische Leistungsnachweise

Ausländische Leistungsnachweise als Ersatz für einen für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung relevanten Inlandsschein (§ 9 Abs. 5 JAPrO vom 8. Oktober 2002)

Hinweise des Dekanats der Juristischen Fakultät

Die Teilnahme an einer Übung, an dem Seminar sowie an der Grundlagenveranstaltung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer von der Juristischen Fakultät als gleichwertig anerkannten Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden. Voraussetzungen hierfür sind:

1. Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland
Anders als im Zusammenhang mit der Freiversuchs- und Notenverbesserungsregelung muss es sich um eine Lehrveranstaltung einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät handeln. Die Teilnahme kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Immatrikulation, aber auch im Rahmen eines Konföderationsabkommens ohne Immatrikulation im Ausland (z.B. Europäische Konföderation der oberrheinischen Universitäten EUCOR) erfolgen.

2. Gleichwertigkeit
Nicht erforderlich ist, dass die Übung, das Seminar oder die Grundlagenveranstaltung deutsches Recht zum Gegenstand haben. In der Regel wird Gleichwertigkeit unter folgenden Voraussetzungen angenommen:

a) Übung für Fortgeschrittene
Das Rechtsgebiet der ausländischen Lehrveranstaltung muss entsprechend dem zu ersetzenden  Übungsschein dem Zivilrecht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht  zugeordnet werden können. Dabei kommen nur solche Veranstaltungen in Betracht, die den Kern des Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Rechts berühren. Eine rein völkerrechtliche Veranstaltung kann beispielsweise nicht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, eine solche allein des Internationalen Privatrechts nicht diejenige im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Eine rein europarechtliche Veranstaltung kann allenfalls bei Kombination mit einer weiteren im Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Außerdem muss es sich um eine übungsähnliche Lehrveranstaltung handeln, in der je mit Erfolg eine umfangreichere schriftliche Arbeit (Klausur, Hausarbeit [in Großbritannien ersatzweise zwei Essays oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat [nicht nur Kurzreferat]) erstellt und außerdem eine weitere schriftliche Prüfung abgelegt worden ist.
Die weitere Prüfung muss in derselben oder einer anderen, demselben Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) zuzuordnenden Lehrveranstaltung absolviert werden. Eine mündliche Prüfung reicht als weitere Prüfungsleistung nicht aus.

Achtung: Es kann nur ein Übungsschein für Fortgeschrittene durch einen Leistungsnachweis aus dem Ausland ersetzt werden! Ein an den Universitäten Genf oder Lausanne erworbener Übungsschein wird hierbei nicht mitgezählt.

b) Seminar
Es muss mit Erfolg ein schriftlich ausgearbeitetes Referat (nicht nur ein Kurzreferat) erstattet worden sein. Ausnahmsweise kann auch die Anfertigung einer Hausarbeit zusammen mit einer mündlichen Prüfung in derselben Lehrveranstaltung genügen. In Einzelfällen können auch andere Studienleistungen im Ausland das Zulassungserfordernis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar erfüllen, so bei Teilnahme an "moot courts" oder "concours", allerdings nur bei Anfertigung einer eigenen und abgrenzbaren schriftlichen Ausarbeitung.

c) Grundlagenveranstaltung
Die Veranstaltung muss einem der in § 3 Abs. 1 Satz 2 JAPrO genannten Grundlagenfächer zugeordnet werden können. Nicht erforderlich ist, dass das Grundlagenfach aus deutscher Sicht behandelt wird. Es muss mit Erfolg eine Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit gefertigt oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet worden sein.

Nachweis: durch Bescheinigung der ausländischen Universität, aus er sich ergeben müssen:

  • Semester oder Studienjahr,
  • Titel der Veranstaltung bzw. Prüfungsfach,
  • Art der erbrachten Leistung (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, schriftlich ausgearbeitetes Referat - es ist jeweils ein Exemplar der Ausarbeitung beifügen),
  • Bestehen der Prüfung und Bewertung der Leistung.

Fremdsprachigen Bescheinigungen: außer englisch- und französischsprachigen ist ein Übersetzung beizufügen, die vom Studenten oder der Studentin selbst angefertigt werden kann; die Anforderungen einer amtlich beglaubigten Übersetzung bleibt vorbehalten.

3. Durch die im Rahmen einer ausländischen Lehrveranstaltung in einem Semester absolvierten Prüfungen kann auch dann, wenn die Anzahl der bestandenen Prüfungsleistungen gemäß oben Ziffer 2 für mehrere Scheine ausreichen würde, jeweils nur ein zulassungsrelevanter Inlandsschein ersetzt werden.

4. Für die Anerkennung ist die Juristische Fakultät der Universität des Ortes zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand., § 9 Abs. 5 S. 2 JAPrO 2002. Im eigenen Interesse sollte die Anerkennung unmittelbar nach Beendigung des Auslandssemesters beantragt werden.

- Zur Nichtanrechnung auf den Freiversuch und zum Immatrikulationserfordernis siehe Hinweisblatt des Landesjustizprüfungsamts.