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Prof. Dr. Reichold

Studienplanung

Die Reform der Juristenausbildung hat große Auswirkungen auf die Studienplanung. Allen anderslautenden Bekundungen zum Trotz wurde das Studium im Schwerpunktbereich auf das normale Studium "draufgesattelt", so dass der ohnehin infolge der Fortentwicklung des Rechts stetig zunehmende Lernstoff noch einmal deutlich an Umfang zugenommen hat. Studierende, die den sog. "Freischuss" wahrnehmen möchten, geraten daher unter noch größeren Zeitdruck und sollten ihr Studium, auch weil nicht alle zum Schwerpunktstudium zählenden Lehrveranstaltungen in jedem Semester angeboten werden, sorgfältig planen.

Dabei ist zu beachten, dass die im Rahmen der Universitätsprüfung zu erbringende Prüfungsleistung "Abschlussprüfung" (Aufsichtsarbeit und mündliche Prüfung, vgl. § 22 StudPrO) nahezu zeitgleich mit der Staatsprüfung durchgeführt wird. Studierende, die sich nicht der besonderen Belastung der nahzu zeitgleichen Durchführung dieser Prüfungen aussetzen möchten, können die "Abschlussprüfung" ein oder mehrere Semester vorziehen. Um sich für die "vorgezogene" Abschlussprüfung anmelden zu können, müssen diese Studierenden aber zum jeweiligen Termin des Fristablaufs für die Anmeldung zur Abschlussprüfung (für die Prüfung im Wintersemester der 30. Juni des jeweiligen Jahres, für die Prüfung im Sommersemester der 15. Dezember des Vorjahres, § 22 Abs. 2 S. 3 StudPrO) bereits die Studienarbeit als Prüfungsleistung sowie den Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium im Schwerpunktbereich oder Schwerpunktteilbereich erbracht haben (§ 22 Abs. 1 S. 3 StudPrO).
Kurz gesagt: Wer die Abschlussprüfung vorziehen und dennoch die Freischussregelung wahrnehmen will, muss faktisch "einen (Anfänger- oder Fortgeschrittenen- Übungs-) Schein vorziehen". Es ist nicht möglich, sich für ein Semester beurlauben zu lassen, um in dieser Zeit die Studienarbeit zu schreiben. Eine Ausnahme gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 StudPrO nur für Studierende die wegen eines Auslandsaufenthalts beurlaubt sind.


Achtung: Wegen des hohen Andrangs auf den SPB 1b ist eine sehr frühzeitige Beantragung der Zuteilung einer Studienarbeit ratsam! Es empfielt sich, sich bereits direkt nach Aufnahme des Schwerpunktstudiums mit dem zuständigen Berater in Verbindung zu setzen.


Darüber hinaus ist am Unternehmensrecht interessierten Studierenden anzuraten, die für die Zulassung zur Staatsprüfung erforderliche "Praktische Studienzeit", vgl. § 5 der JAPrO bei entsprechenden (und wenn möglich auch im Ausland angesiedelten Stellen) zu absolvieren. Vgl. dazu auch "Praxis".

Studienortwechsler sollten beachten, dass nach § 20 StudPrO an anderen Rechtsfakultäten erbrachte Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich in Tübingen nicht anerkannt werden. Spätestens zur Anfertigung der häuslichen Arbeit sollte daher nach Tübingen gewechselt werden.

 

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