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Prof. Dr. Reichold

Prüfungsleistungen

Nach den §§ 20 ff. StudPrO besteht die Universitätsprüfung aus drei Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich:

- einer studienbegleitenden Arbeit  (Studienarbeit)

sowie einer Abschlussprüfung, die sich aus

- Aufsichtsarbeit und

- mündlicher Prüfung zusammensetzt.

Nach § 25 Abs. 3 S. 1 StudPrO werden alle drei Einzelleistungen gleich gewichtet. Da nach § 34 Abs. 2 S. 2 JAPrO die Staatsprüfung zu 70%, die Universitätsprüfung zu 30% in die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung eingerechnet wird, fließt jede der drei Prüfungsleistungen mit einem Gewicht von 10% in die Endnote der "Ersten juristischen Prüfung" ein.

Nach § 35 JAPrO weist das vom Landesjustizprüfungsamt erteilte Zeugnis über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Staatsprüfung und der Universitätsprüfung gesondert aus.

Da die im Rahmen der Universitätsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen anders als die in der Staatsprüfung zu schreibenden Klausuren keine für alle Studierenden gleichen, einheitlichen Prüfungsleistungen sind, und zudem die Studienarbeit unter nicht kontrollierbaren Bedingungen erstellt wird, ist abzusehen, dass die Praxis der in der Universitätsprüfung erzielten Endnote aufgrund mangelnder Aussagekraft über die Fähigkeiten des Absolventen keine besonders hohe Beachtung schenken wird, vgl. auch § 5d Abs. 1 S. 2 des Deutschen Richtergesetzes wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten ist.

 

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