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Anika Burkhardt Die strafrechtliche Aufarbeitung der sogenannten Euthanasie im Dritten Reich - Eine Analyse der west- und ostdeutschen Strafurteile nach dem Jahr 1945 - Das erste Strafurteil zur sogenannten Euthanasie durch die Nationalsozialisten wurde am 25.3.1946 vom LG Berlin gesprochen, das letzte Revisionsurteil des BGH ist auf den 14.12.1988 datiert. Die ost- und westdeutsche Strafrechtsjustiz beschäftigte sich somit über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren mit den Euthanasie-Verbrechen des Dritten Reiches. Dabei wurde die Rechtsprechung von unterschiedlichen Faktoren ‑ wie z.B. der Besatzung durch die Alliierten in den ersten Nachkriegsjahren oder der schrittweisen Eingliederung der beiden deutschen Teile in das politische und wirtschaftliche System der jeweiligen Besatzungsmacht ‑ geprägt. Ziel der Arbeit ist es, diese Rechtsprechung und ihre Entwicklungstendenzen zu analysieren. Dabei liegen die Schwerpunkte auf der Herausarbeitung des festgestellten Sachverhaltes und der Darstellung der Behandlung der einschlägigen rechtlichen Probleme sowie deren konkrete Lösung durch die einzelnen Gerichte. Die verschiedenen Formen der Euthanasie im Dritten Reich (Aktion T 4, wilde Euthanasie und Kindereuthanasie), die jeweils dahinter stehenden Organisationen und Beteiligte und deren (systematische) Durchführung werden in einem ersten Schritt aufgezeigt. Dabei werden anhand der einzelnen Urteilsurkunden unter Einbeziehung der historischen Fachliteratur die regionalen Unterschiede herausgearbeitet, die Mitwirkung einzelner Personen- und Berufsgruppen geklärt und die Tathandlungen derart beschrieben, dass sie als Basis für die nachfolgende rechtliche Analyse geeignet sind. In einem zweiten Schritt werden dann die rechtsdogmatischen Probleme, mit denen sich die Gerichte konfrontiert sahen, ausführlich dargelegt und analysiert. Dabei werden nicht nur die jeweiligen Urteilstexte untersucht, sondern auch die dort zu argumentativen Zwecken herangezogene zeitgenössische juristische Literatur. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des nationalsozialistischen Euthanasieprogramms traten immer wieder dieselben rechtlichen Probleme auf. Diese werden innerhalb der Untersuchung unter ihren jeweiligen juristischen Schlagwörtern erörtert. Dabei handelt es sich z.B. um die Fragen nach den anzuwendenden Strafvorschriften oder danach, ob das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot hinreichend Berücksichtigung fand. Die Tötung von Geisteskranken im Rahmen des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms konnte sowohl nach dem deutschen Strafgesetzbuches als Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder aber auch nach dem alliierten Kontrollratsgesetz Nr. 10 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet werden. Weiter klärungsbedürftig sind auf Ebene des Tatbestands die Wahl der Täterschaftsform und das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes der jeweils Beteiligten. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit stellte sich die Frage, ob eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Euthanasie-Taten vorhanden war und/oder ob andere Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit entfallen ließen. An dieser Stelle ist insbesondere ein Erlass Hitlers näher zu betrachten, auf dessen rechtfertigende Wirkung sich die meisten Angeklagten in ihren Prozessen beriefen. Ob Hitler mit diesem Erlass die Euthanasie aus dem Anwendungsbereich der Tötungsdelikte herausnehmen konnte, ist zudem im Rahmen der Erörterung des Unrechtsbewusstseins von Bedeutung. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden der Nötigungsnotstand, das Handeln auf Befehl, eventuell vorhandene Irrtümer und die strafrechtliche Behandlung der sogenannten Pflichtenkollision. Letztere wurde zunächst in der Literatur entwickelt und im Rahmen der zu untersuchenden Urteile erstmals auch in der Praxis etabliert, wobei ihre dogmatische Einordnung von den einzelnen urteilenden Gerichten ebenso wie von der zeitgenössischen Literatur unterschiedlich beurteilt wurde. Hauptproblem bei der Untersuchung der Strafzumessung in Euthanasie-Urteilen ist, dass die erkennenden Richter den eigentlichen Strafzumessungsakt häufig auf die Tatbestandsebene „vorverlagerten“. Durch die Annahme eines Totschlags statt eines Mordes oder von Beihilfe statt Täterschaft gelangten die Gerichte zur Anwendung eines recht weiten Strafrahmens, wodurch die Grenzen zwischen dem strafrechtlichem Tatbestand und den Strafzumessungserwägungen oft „verwischt“ wurden. Abschließend soll die Frage beantwortet werden, ob sich eine Entwicklung der Aufarbeitung des nationalsozialistischen Euthanasie-Unrechts nachzeichnen lässt und was gegebenenfalls bestimmende Einflussfaktoren gewesen sein könnten. Sarah HausmannDas Konferenzsystem des § 159 StVollzG und seine Umsetzung in der Praxis Das StVollzG normiert in § 159, dass der Anstaltsleiter einer Justizvollzugsanstalt zur „Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes“ sowie zur „Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzuge“ Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durchführt. Es sind demgemäß de lege lata zwei verschiedene Arten von Konferenzen vorgesehen. Die Vollzugsplankonferenz stand schon des Öfteren im Fokus der Rechtsprechung und des Schrifttums, der zweiten Art von Konferenz wurde bisher jedoch weniger Beachtung geschenkt. Diese Arbeit soll gerade auch der zweiten Art von Konferenz wissenschaftliche Aufmerksamkeit widmen. Zu diesem Zweck wird zunächst das Konferenzsystem des § 159 StVollzG unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Einbeziehung der historischen Entwicklung des Konferenzsystems untersucht. Dies soll unter anderem der Klärung der Frage dienen, welche Entscheidungen als „wichtige Entscheidung im Vollzuge“ anerkannt werden, mithin, wann die zweite Art von Konferenz einzuberufen ist. In einem zweiten Schritt soll mittels einer bundesweiten Umfrage unter Leiterinnen und Leitern von Justizvollzugsanstalten eruiert werden, wie die Umsetzung des Konferenzsystems in der Praxis erfolgt. Ziel ist es, anhand der gewonnenen Erkenntnisse aus der Untersuchung des theoretischen Rahmens und der praktischen Umsetzung des auf § 159 StVollzG beruhenden Konferenzsystems zu erörtern, inwiefern vor dem Hintergrund der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten Handlungsbedarf besteht.
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Sebastian Zander
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