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Prof. Dr. Kinzig

Dissertationen

Laufende Dissertationen

 

Anika Burkhardt

Die strafrechtliche Aufarbeitung der sogenannten Euthanasie im Dritten Reich

- Eine Analyse der west- und ostdeutschen Strafurteile nach dem Jahr 1945 -

Das erste Strafurteil zur sogenannten Euthanasie durch die Nationalsozialisten wurde am 25.3.1946 vom LG Berlin gesprochen, das letzte Revisionsurteil des BGH ist auf den 14.12.1988 datiert. Die ost- und westdeutsche Strafrechtsjustiz beschäftigte sich somit über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren mit den Euthanasie-Verbrechen des Dritten Reiches. Dabei wurde die Rechtsprechung von unterschiedlichen Faktoren ‑ wie z.B. der Besatzung durch die Alliierten in den ersten Nachkriegsjahren oder der schrittweisen Eingliederung der beiden deutschen Teile in das politische und wirtschaftliche System der jeweiligen Besatzungsmacht ‑ geprägt.

Ziel der Arbeit ist es, diese Rechtsprechung und ihre Entwicklungstendenzen zu analysieren. Dabei liegen die Schwerpunkte auf der Herausarbeitung des festgestellten Sachverhaltes und der Darstellung der Behandlung der einschlägigen rechtlichen Probleme sowie deren konkrete Lösung durch die einzelnen Gerichte.

Die verschiedenen Formen der Euthanasie im Dritten Reich (Aktion T 4, wilde Euthanasie und Kindereuthanasie), die jeweils dahinter stehenden Organisationen und Beteiligte und deren (systematische) Durchführung werden in einem ersten Schritt aufgezeigt. Dabei werden anhand der einzelnen Urteilsurkunden unter Einbeziehung der historischen Fachliteratur die regionalen Unterschiede herausgearbeitet, die Mitwirkung einzelner Personen- und Berufsgruppen geklärt und die Tathandlungen derart beschrieben, dass sie als Basis für die nachfolgende rechtliche Analyse geeignet sind. In einem zweiten Schritt werden dann die rechtsdogmatischen Probleme, mit denen sich die Gerichte konfrontiert sahen, ausführlich dargelegt und analysiert. Dabei werden nicht nur die jeweiligen Urteilstexte untersucht, sondern auch die dort zu argumentativen Zwecken herangezogene zeitgenössische juristische Literatur.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des nationalsozialistischen Euthanasieprogramms traten immer wieder dieselben rechtlichen Probleme auf. Diese werden innerhalb der Untersuchung unter ihren jeweiligen juristischen Schlagwörtern erörtert. Dabei handelt es sich z.B. um die Fragen nach den anzuwendenden Strafvorschriften oder danach, ob das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot hinreichend Berücksichtigung fand. Die Tötung von Geisteskranken im Rahmen des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms konnte sowohl nach dem deutschen Strafgesetzbuches als Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder aber auch nach dem alliierten Kontrollratsgesetz Nr. 10 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet werden. Weiter klärungsbedürftig sind auf Ebene des Tatbestands die Wahl der Täterschaftsform und das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes der jeweils Beteiligten.

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit stellte sich die Frage, ob eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Euthanasie-Taten vorhanden war und/oder ob andere Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit entfallen ließen. An dieser Stelle ist insbesondere ein Erlass Hitlers näher zu betrachten, auf dessen rechtfertigende Wirkung sich die meisten Angeklagten in ihren Prozessen beriefen. Ob Hitler mit diesem Erlass die Euthanasie aus dem Anwendungsbereich der Tötungsdelikte herausnehmen konnte, ist zudem im Rahmen der Erörterung des Unrechtsbewusstseins von Bedeutung.

Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden der Nötigungsnotstand, das Handeln auf Befehl, eventuell vorhandene Irrtümer und die strafrechtliche Behandlung der sogenannten Pflichtenkollision. Letztere wurde zunächst in der Literatur entwickelt und im Rahmen der zu untersuchenden Urteile erstmals auch in der Praxis etabliert, wobei ihre dogmatische Einordnung von den einzelnen urteilenden Gerichten ebenso wie von der zeitgenössischen Literatur unterschiedlich beurteilt wurde.

Hauptproblem bei der Untersuchung der Strafzumessung in Euthanasie-Urteilen ist, dass die erkennenden Richter den eigentlichen Strafzumessungsakt häufig auf die Tatbestandsebene „vorverlagerten“. Durch die Annahme eines Totschlags statt eines Mordes oder von Beihilfe statt Täterschaft gelangten die Gerichte zur Anwendung eines recht weiten Strafrahmens, wodurch die Grenzen zwischen dem strafrechtlichem Tatbestand und den Strafzumessungserwägungen oft „verwischt“ wurden.

Abschließend soll die Frage beantwortet werden, ob sich eine Entwicklung der Aufarbeitung des nationalsozialistischen Euthanasie-Unrechts nachzeichnen lässt und was gegebenenfalls bestimmende Einflussfaktoren gewesen sein könnten.

Sarah Hausmann

Das Konferenzsystem des § 159 StVollzG und seine Umsetzung in der Praxis

Das StVollzG normiert in § 159, dass der Anstaltsleiter einer Justizvollzugsanstalt zur „Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes“ sowie zur „Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzuge“ Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durchführt. Es sind demgemäß de lege lata zwei verschiedene Arten von Konferenzen vorgesehen.

Die Vollzugsplankonferenz stand schon des Öfteren im Fokus der Rechtsprechung und des Schrifttums, der zweiten Art von Konferenz wurde bisher jedoch weniger Beachtung geschenkt. Diese Arbeit soll gerade auch der zweiten Art von Konferenz wissenschaftliche Aufmerksamkeit widmen. Zu diesem Zweck wird zunächst das Konferenzsystem des § 159 StVollzG unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Einbeziehung der historischen Entwicklung des Konferenzsystems untersucht. Dies soll unter anderem der Klärung der Frage dienen, welche Entscheidungen als „wichtige Entscheidung im Vollzuge“ anerkannt werden, mithin, wann die zweite Art von Konferenz einzuberufen ist.

In einem zweiten Schritt soll mittels einer bundesweiten Umfrage unter Leiterinnen und Leitern von Justizvollzugsanstalten eruiert werden, wie die Umsetzung des Konferenzsystems in der Praxis erfolgt.

Ziel ist es, anhand der gewonnenen Erkenntnisse aus der Untersuchung des theoretischen Rahmens und der praktischen Umsetzung des auf § 159 StVollzG beruhenden Konferenzsystems zu erörtern, inwiefern vor dem Hintergrund der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten Handlungsbedarf besteht.

 

 

 

Abgeschlossene Dissertationen

Sebastian Zander

Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand - Ein dogmatischer, rechtstatsächlicher und rechtsvergleichender Beitrag zur Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren

Durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz wurden im Jahr 2004 unter anderem die das Adhäsionsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 403 ff. StPO umfassend neu gestaltet. Ziel dieser gesetzgeberischen Veränderungen war es, die tatsächliche Bedeutung des Adhäsionsverfahrens erheblich zu stärken, hin zu einem zentralen Element des Opferschutzes. Bisher spielte es in der Praxis nur eine ganz untergeordnete Rolle.

Die Arbeit möchte grundsätzlich die Stellung des Adhäsionsverfahrens im deutschen Strafprozess ausloten. Zunächst erfolgt eine Bestandsaufnahme, zu der neben der historischen Entwicklung auch die Stellung des Verfahrens im System der Wiedergutmachung, der Ablauf des reformierten Verfahrens sowie statistische Angaben gehören. Ein kleiner empirischer Teil soll, ausgehend von Angaben der Justizverwaltungen, Aufschluss über die derzeitige Anwendungspraxis liefern. In einem Blick über die Grenzen soll zudem die Ausgestaltung im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) beleuchtet werden.

Ausgehend von dieser Bestandsaufnahme setzt sich die Arbeit anschließend mit der grundsätzlichen Frage auseinander, ob die Erwartung an das Adhäsionsverfahren als ein zentrales Element im Opferschutz nicht überhöht ist.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner

Rigorosum: 22. Februar 2010

Zander

Zu bestellen unter:

http://www.duncker-humblot.de/index.php?mnu=900&typ=901&cmd=905&tid=1&sid=21&stp=23&ssb=909&sso=911&did=35001

 


Elisabeth Huff

Die Freizeichnung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch Pflichtendelegation im Unternehmen - ein deutsch-französcher Vergleich

Die zunehmende Komplexität unternehmerischen Handelns hat dazu geführt, dass Arbeitsteilung aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter in Deutschland treffen zahlreiche Pflichten, die er als Einzelperson nicht mehr erfüllen kann. In dieser Arbeit interessiert vor allem die Zuständigkeitsverteilung unter den Organen bzw. Organmitgliedern einer Gesellschaft einerseits und die Übertragung von Aufgabenbereichen von Organmitgliedern an nachgeordnete Mitarbeiter andererseits. Ob und inwieweit sich diese Delegation auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des ursprünglich Zuständigen auswirkt, wird untersucht. Letzlich geht es um die Frage, ob sich ein Unternehmer durch eine Pflichtendelegation seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen kann.

Vergleichend wird die Rechtslage in Frankreich untersucht, wo eine gesicherte Rechtssprechung zur sogenannten "délégation de pouvoirs" existiert. Die Arbeit endet mit einem Praxisleitfaden, der grenzüberschreitend handelnden Unternehmen vor Haftungsrisiken bewahren soll.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Weber

Rigorosum: 28. Juli 2008

tobias-lib.uni-tuebingen.de/volltexte/2008/3522/index.html

 


Dr. Magdalena Grupp

Das Verhältnis von Unrechtsbegründung und Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat

Auf dem Boden der personalen Unrechtslehre wurde für die vollendete Tat die Bedeutung von Erfolgs- und Handlungsunwert für das Unrechtsurteil bereits entwickelt. Die allgemeine Auffassung folgt dabei dem Kompensationsgedanken, nach dem der auf Tatbestandsebene geschaffene Erfolgs- und Handlungsunwert auf Rechtswidrigkeitsebene durch einen dazu korrespondierenden Erfolgs- und Handlungswert ausgeglichen werden kann.

Gegenstand der Dissertation ist zu untersuchen, ob und inwiefern diese bei der vollendeten Tat entwickelten Lehren auf die Unrechtsbegründung und die Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat übertragen werden können. Dabei kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das maßgebliche Kriterium für das Unrechtsurteil bei der versuchten Tat der hierbei verwirklichte subjektive Handlungsunwert ist. Daraus ergibt sich bei stringenter Anwendung des Kompensationsgedankens die Konsequenz, dass eine vollständige Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat bereits bei Vorliegen eines (bloß) subjektiven Handlungswertes möglich ist. Auf die objektiven Unrechtsaufhebungsvoraussetzungen kommt es also bei der Rechtfertigung der versuchten Tat nicht an. Die Tragfähigkeit dieser "Theorie von der subjektiven Unrechtsaufhebung bei der versuchten Tat" wird in ihrer dogmatischen und rechtspolitischen Dimension überprüft.

 

Erstgutachten: Prof. Dr. Jörg Kinzig

Zweitgutachten: Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl

Rigorosum: 19. Februar 2008

Grupp

Zu bestellen unter:

www.nomos-shop.de/productview.aspx