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Prof. Dr. Günther

Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet

Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet


Einführung in die Problematik

Durch mannigfaltige Aktivitäten im Internet werden täglich zigtausendfach Urheberrechtsverletzungen begangen, etwa durch Filesharing, die Verwendung fremden (Bild)Materials auf der eigenen Homepage oder bei Ebay etc.

In vielen Fällen ist es dabei aus technischen und rechtlichen Gründen für die Verfolger dieser Rechtsverletzungen, seien es staatliche Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) oder die verletzten Urheber selbst (bzw. Rechteverwaltergruppen wie die GEMA und/oder deren Anwälte) nur möglich, den Anschlussinhaber des Anschlusses, von dem aus die (behaupteten) Taten begangen wurden, zu ermitteln. Technische Gründe sind insbesondere die sog. Dynamik der IP, rechtliche Gründe sind die problematische Auskunftserlangung von den Providern, vor allem aber, dass selten eine Hausdurchsuchung gewährt wird, die zu weiteren Erkenntnissen führt. siehe im zum Filesharing im Einzelnen hier internal link

Oft fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Anschlussinhabers (was die Gegenseite bei rechtlichen Auseinandersetzungen dann zum Rückzieher bewegt) und für "mehr" fehlen die Beweise. Dies ist nicht nur ein deutsches Problem.

Dieser Mangel an "Verfolgungsmöglichkeiten" motiviert nun dazu, den Anschlussinhaber zur Rechenschaft zu ziehen. Viele Anwaltskanzleien mahnen nun "dann eben" die Anschlussinhaber ab. Auch die Musikindustrie hat eine neue dahingehende Kampagne gestartet.  Dabei liegt in den meisten Fällen keine Haftung vor, so dass die Abmahnungen ungerechtfertigt sind. Oftmals zahlen die Abgemahnten jedoch aus Unkenntnis dennoch.



Literatur und Links (mit weiteren Nachweisen):

allgemein zu Filesharing und der Verfolgung: Dietrich, NJW 2006, 809ff

zur Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet:
Gercke, ZUM 2006, 593;
Dietrich, Filesharing: Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten, S. 87 - 97 (PDF)

Aufsatz auf Telepolis zur Haftung von Eltern für ihre Kinder

Urteil des LG Hamburg (Az 308 O 407 / 06 v. 26.07.2006 ) zur Haftung für einen unverschlüsselten WLAN-Zugang
Anmerkung: dieses Urteil hat für viel Unsicherheit gesorgt und wurde bereits stark kritisiert. Es betrifft zudem einen Sonderfall: Es wurde geltend gemacht, das WLan sei unverschlüsselt und Dritte hätten in es eindringen und es für Verletzungen nutzen können. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass innerhalb einer Gruppe, etwa einer Familie, einer WG et cetera es unklar ist, wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist aber nicht am Anschlussinhaber, jede Internetnutzung zu kontrollieren und zu reglementieren. Das Urteil wollte möglicherweise auch vorbeugen, dass "nicht jeder kommt und sagt - 'Ich war´s nicht'" und auf den "ominösen Unbekannten" verweist, der sich einhacke und den Anschluss für sich nutze.
Ist aber das Wlan geschützt oder handelt es sich um ein kabelgebundenes Lan, so heisst dies nicht, dass man dann ohnehin immer hafte, weil man ja nicht mal auf den "ominösen Unbekannten" verweise könne.

Obsiegendes amtsgerichtliches Urteil der Kanzlei Schutt/Waetke:

Anmerkung: (Alleine) interessant ist die Argumentation auf S. 9,10 des Urteils. Störerhaftung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn derjenige, der den Gefahrenherd schafft (hier: Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses) sich in keiner Weise um die Eindämmung dieses Gefahrenherdes kümmert (hier: "früh zu Bett gehen" und sich in keiner Weise um die Aktivitäten der Kinder kümmern, diese nicht einmal ermahnen oder ähnliches).



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