Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet
Durch mannigfaltige Aktivitäten im Internet werden täglich zigtausendfach Urheberrechtsverletzungen begangen, etwa durch Filesharing, die Verwendung fremden (Bild)Materials auf der eigenen Homepage oder bei Ebay etc.
In vielen Fällen ist es dabei aus technischen und rechtlichen Gründen für die Verfolger dieser Rechtsverletzungen, seien es staatliche Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) oder die verletzten Urheber selbst (bzw. Rechteverwaltergruppen wie die GEMA und/oder deren Anwälte) nur möglich, den Anschlussinhaber des Anschlusses, von dem aus die (behaupteten) Taten begangen wurden, zu ermitteln. Technische Gründe sind insbesondere die sog. Dynamik der IP, rechtliche Gründe sind die problematische Auskunftserlangung von den Providern, vor allem aber, dass selten eine Hausdurchsuchung gewährt wird, die zu weiteren Erkenntnissen führt. siehe im zum Filesharing im Einzelnen hier internal link
Oft fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Anschlussinhabers (was die Gegenseite bei rechtlichen Auseinandersetzungen dann zum Rückzieher bewegt) und für "mehr" fehlen die Beweise. Dies ist nicht nur ein deutsches Problem.
Dieser Mangel an "Verfolgungsmöglichkeiten" motiviert nun dazu, den Anschlussinhaber zur Rechenschaft zu ziehen. Viele Anwaltskanzleien mahnen nun "dann eben" die Anschlussinhaber ab. Auch die Musikindustrie hat eine neue dahingehende Kampagne gestartet. Dabei liegt in den meisten Fällen keine Haftung vor, so dass die Abmahnungen ungerechtfertigt sind. Oftmals zahlen die Abgemahnten jedoch aus Unkenntnis dennoch.
Literatur und Links (mit weiteren Nachweisen):
allgemein zu Filesharing und der Verfolgung: Dietrich, NJW 2006, 809ff
zur Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet:
Gercke, ZUM 2006, 593;
Dietrich, Filesharing: Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten, S. 87 - 97 (PDF)
Aufsatz auf Telepolis zur Haftung von Eltern für ihre Kinder
Ist aber das Wlan geschützt oder handelt es sich um ein kabelgebundenes Lan, so heisst dies nicht, dass man dann ohnehin immer hafte, weil man ja nicht mal auf den "ominösen Unbekannten" verweise könne.
Obsiegendes amtsgerichtliches Urteil der Kanzlei Schutt/Waetke:
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