Pressemeldung zum 4. Tübinger Arbeitsrechtstag am 3. April 2009 an der Universität Tübingen
Unbestritten blieb die Feststellung des Bremer Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler, dass Streiks in Zeiten der Globalisierung beinahe schon eine Alltagserscheinung geworden seien.
Däubler übte harte Kritik an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Fällen "Laval"
und "Viking Line", die er als "Kompetenzanmaßung" geißelte.
Unternehmerische Grundfreiheiten dürften nicht in dieser Weise gegen Arbeitnehmer-Grundrechte auf kollektive Maßnahmen durchgesetzt werden,
zumal der EU keinerlei Kompetenz im kollektiven Arbeitsrecht zukomme.
Dennoch sei die großzügige Anerkennung des Rechts auf "collective action" (z.B. Boykott der Dienstleistung entsandter lettischer
Bauarbeiter durch schwedische Gewerkschaften im Fall "Laval") aus Sicht der Gewerkschaften zu begrüßen.
Dass sich das BAG zukünftig möglicherweise am weiten Arbeitskampfbegriff der Europäischen Sozialcharta (ESC) orientieren werde, wurde als mögliche Folge der neuen EuGH-Rechtsprechung diskutiert. Ver.di-Justiziar Peter Berg machte darauf aufmerksam, dass die ‚neue Beweglichkeit' im Arbeitskampf sich als angemessene Reaktion auf deutlich verschobene Kräfteverhältnisse zwischen Kapital und Arbeit im globalem Wettbewerb darstelle. Streikmaßnahmen dienten - wenn nicht anders möglich - zudem als willkommene Mobilisierung gegen Betriebsschließungen, Tarifbruch und bewusstes Unterlaufen geltender Tarifverträge. Professor Rieble bezeichnete freilich die Anlehnung an die - juristisch unverbindliche - ESC als argumentatives "Glühwürmchen", das dem BAG eigentlich nur im Zustand dogmatischer Dunkelheit den Weg weisen dürfte. Jedenfalls wurde in Tübingen sehr deutlich, dass sich die Grenzen einer "Verrechtlichung" des sozialpolitischen Phänomens Arbeitskampf angesichts harter Verteilungskämpfe abzeichneten, was nicht verwundert, wenn, wie Tagungsleiter Hermann Reichold (Uni Tübingen) betonte, der verfassungswidrige Zustand einer gesetzlich ungeregelten Arbeitskampfordnung hierzulande weiter Bestand hätte. Die Wissenschaft dürfe sich gerade deshalb nicht davor zurückziehen, eine konsistente Dogmatik aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz und dem Tarifvertragsgesetz auch in Opposition zum BAG zu entwickeln.
rei/5.4.09
(Weitere Informationen: http://www.jura.uni-tuebingen.de/arbeitsrechtstag/)


